Gebäudeeinmessungen
Wenn ein Gebäude neu errichtet oder baulich erweitert wurde, muss nach Fertigstellung eine Gebäudeeinmessung durchgeführt werden.
Dabei wird die tatsächliche Lage des Gebäudes auf dem Grundstück ermittelt. Aus den Messergebnissen kann ein Bezug zu den Grundstücksgrenzen abgeleitet werden. Gebäudeeinmessungen zählen zu den hoheitlichen Vermessungstätigkeiten und können nur durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder durch das zuständige Katasteramt ausgeführt werden.
Baupläne und Lagepläne reichen als Nachweis nicht aus.
Zweck der Einmessungspficht Der amtliche Nachweis des Liegenschaftskatasters als Register aller Liegenschaften weist neben den Grundstücksdaten auch Gebäude vollständig und geometrisch genau nach. Neben der Eigentumssicherung werden die Inhalte des Liegenschaftskatasters als Geobasisdaten für - Wirtschaft ( z. B. Ver- und Entsorgung)
- Navigationssysteme
- Landesplanung / Bauleitplanung
- Umwelt- und Naturschutz und vieles mehr genutzt. Der Nachweis muss zur Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben ständig auf dem Laufenden gehalten werden. Deshalb sind Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte seit 1972 gesetzlich verpflichtet, auf ihrem Grundstück neu errichtete oder im Grundriss veränderte Gebäude auf eigene Kosten einmessen zu lassen ( §16 Vermessungs- und Katastergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VermKat G NRW – vom 01.04.2014 – GV.NRW2014 Nr.11, S. 253 )
Die Einmessungspflicht beruht auf dem Vermessungs- und Katastergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§16 VermKatG NRW) und dient der Laufendhaltung des amtlichen Katasternachweises.
Enstehung der Einmessungspflicht In Nordrhein-Westfalen müssen alle nach dem 31.07.1972 neu errichteten Gebäude im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden. Die Einmessungspflicht entsteht unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes oder der äußeren Grundrissveränderung. Die Verpflichtung ruht wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück und geht auch auf etwaige Rechtsnachfolger über.
Einmessungspflichtig sind alle dauerhaften Gebäude mit Wohn-, Aufenthalts- oder Nutzungsräumen und mit einer Grundfläche von mehr als 10 m²: - Wohnhäuser
- Geschäftshäuser
- öffentliche Gebäude
- landwirtschaftliche und gewerbliche Bauten
- nachträglich errichtete Anbauten
- Garagen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m²
- beheizte Wintergärten
- bauliche Anlagen zur Energieerzeugung wie z.B. Biogasanlagen oder Windkraftanlagen
Nicht einmessungspflichtig sind Gebäude sowie bauliche und technische Anlagen, die gem. § 62 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht genehmigungspflichtig sind, z. B.: - Umbauten ohne größere Grundrissveränderung (z.B. bei nachträglicher Dämmung)
- Garagen mit einer Grundfläche von weniger als 30 m², außer im Außenbereich
- Wintergärten mit einer Grundfläche von weniger als 30 m²
- Gebäude von geringer Bedeutung (z. B. Gartenhaus oder offener Carport)
- vorübergehend aufgestellte Gebäude
Normalherstellungskosten Die Normalherstellungskosten für Gebäudetypen aller Art sind bundeseinheitlich in einem Gebäudekatalog festgelegt. Sie basieren u.a. auf den Wertermittlungsrichtlinien des Bundes. Bei der Einstufung für die Einmessungsgebühr wird unabhängig von individuellen Kosten die Standardstufe 4 der Baujahrsklasse 2010 zugrunde gelegt.
Der Grundstückseigentümer
- beauftragt den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nach Fertigstellung seines Neubaus mit der Gebäudeeinmessung
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur
- bestätigt den Auftrag mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung
- informiert das zuständige Katasteramt über den Einmessungsauftrag
- führt die örtlichen Vermessungsarbeiten durch
- fertigt die Vermessungsschriften an und reicht sie der Katasterbehörde ein
Das Katasteramt
- übernimmt die Messergebnisse und führt das Liegenschaftskataster fort
- erstellt für den Eigentümer einen aktuellen Kartenauszug mit dem eingemessenen Gebäude
Kosten
Die Gebühr für eine Gebäudeeinmessung ist in der für alle Vermessungsstellen in Nordrhein-Westfalen geltenden Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung festgelegt. Sie bemisst sich nach den „Normalherstellungskosten 2010“ des Gebäudes.
Normalherstellungskosten
Die Normalherstellungskosten für Gebäudetypen aller Art sind bundeseinheitlich in einem Gebäudekatalog festgelegt. Sie basieren u.a. auf den Wertermittlungsrichtlinien des Bundes. Bei der Einstufung für die Einmessungsgebühr wird unabhängig von individuellen Kosten die Standardstufe 4 der Baujahrsklasse 2010 zugrunde gelegt.
Die Gesamtkosten errechnen sich aus der Grundaufwandspauschale, der jeweiligen Gebühr und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Werden Gebäude auf aneinandergrenzenden Grundstücken gleichzeitig eingemessen, ermäßigt sich die Gebühr um die anteilige Grundaufwandspauschale.
NHK 2000 € | Grundaufwandspauschale € | Gebühr € |
---|---|---|
0 - 25.000 | 350,00 | 240,00 |
25.001 - 100.000 | 350,00 | 480,00 |
100.001 - 350.000 | 350,00 | 720,00 |
350.001 - 600.000 | 350,00 | 1.200,00 |
600.001 - 1.000.000 | 350,00 | 1.920,00 |
Werden mehrere Gebäude auf einem Grundstück gleichzeitig eingemessen, wird die Grundaufwandspauschale einmalig und die Gebühr für jedes selbstständig nutzbare Gebäude berechnet.
Wird die Gebäudeeinmessung in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit anderen Fortführungsvermessungen ausgeführt, sind ebenfalls Ermäßigungen vorgesehen.
Gern stehe ich für weitere Informationen rund um das Thema Gebäudeeinmessung, Kosten und mögliche Ermäßigungen zur Verfügung.