Grenzvermessungen

Gibt es bei der Planung oder Umsetzung eines Bauvorhabens, beim Setzen eines Zauns oder bei Auseinandersetzungen zwischen Grundstücksnachbarn Unklarheiten über den Grenzverlauf, kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur mit einer Grenzvermessung für klare Verhältnisse und Rechtssicherheit sorgen. Anstelle einer Grenzvermessung reichen in vielen Fällen Grenzanzeigen oder amtliche Grenzanzeigen aus.

Gern informiere ich Sie ausführlich und berate unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten über die in Ihrem Fall geeignete Vermessung.

Grenzvermessung

Bei einer Grenzvermessung wird die im Kataster nachgewiesene Grenze aufgesucht. Vorhandene Grenzpunkte werden überprüft, abhanden gekommene Grenzpunkte dauerhaft wiederhergestellt. In einem Grenztermin werden die von der Vermessung betroffenen Grundstückseigentümer vor Ort über das Ergebnis der Vermessung informiert und erhalten Gelegenheit, ihre Zustimmung zu erklären. Der Sachverhalt wird in einer beurkundeten Grenzniederschrift dokumentiert, das Ergebnis der Vermessung wird dem Katasteramt zur Übernahme eingereicht. 

Gegenstand einer Grenzvermessung kann auch die erstmalige Feststellung von Grundstücksgrenzen sein. Dabei geht es um eigentumsrechtlich bestehende Grenzen, die in der Vergangenheit nicht eindeutig und zuverlässig ermittelt wurden und /oder von den Grenznachbarn nicht anerkannt worden sind.

Amtliche Grenzanzeige

Bei der amtlichen Grenzanzeige werden die Grenzen örtlich aufgesucht und angezeigt, ohne dass eine erneute Abmarkung abhanden gekommener Grenzzeichen erfolgt. Fehlende Abmarkungen können durch Tagesmarken vorübergehend gekennzeichnet werden. Der Grundstückseigentümer erhält eine verbindliche Aussage zur Lage der Grenzen, die dokumentiert und beurkundet wird.

Grenzanzeige

Bei einer Grenzanzeige werden die Grenzpunkte aufgesucht und überprüft. Abhanden gekommene oder nicht mehr sichtbare Abmarkungen können durch Tagesmarken vorübergehend gekennzeichnet werden. Es erfolgt keine Dokumentation.

Kosten

Die Kosten einer Grenzvermessung und einer amtlichen Grenzanzeige sind in der für alle Vermessungsstellen in Nordrhein-Westfalen geltenden Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung festgelegt. Sie bemessen sich nach der Anzahl der zu untersuchenden Grenzpunkte und dem amtlichen Bodenrichtwert.

Grenzanzeigen werden nach Zeitaufwand abgerechnet.